§ 17 SchRegDV
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Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.
Suchhilfen: Anmeldung Schiffsregister, Eintragungsantrag ohne Formvorschrift, formlose Schiffsregistereintragung, Amtsgericht Registereintrag, Schiffsregistereintrag beantragen, Registrierungsschrift ohne Form, meldung, antragen