§ 81 SchRegDV

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§ 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

Suchhilfen: nachträgliche Eintragung, rückwirkende Anmeldung, Beantragung vor Stichtag, verzögerte Eintragung, Registrierung rückwirkend, Eintragung trotz Fristablauf, späte Eintragung beantragen, tragung, meldung, antragung, antragen