§ 33 SchRegO
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Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der Eintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so hat das Registergericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Ergeben die Ermittlungen, daß das Schiffsregister unrichtig ist, so hat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten, den Antrag auf Berichtigung des Schiffsregisters zu stellen und die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäß.
Suchhilfen: Eintragung Eigentümer prüfen, Registerfehler korrigieren, Berichtigung Schiffsregister beantragen, Zweifel Eigentümereintrag, Registergericht Ermittlungen anordnen, tragung, richtigung, antragen, mittlungen, ordnen