§ 34 SchRegO

📖

Soll die Übertragung oder die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.

Suchhilfen: Forderungsabtretung Schiffshypothek, Belastungspfandrecht Schiff, Eintragung Schiffshypothek, Abtretungs‑Erklärung Gläubiger, Schiffshypothek Übertragung, Pfandrecht Belastung eintragen, tragung, lastung, tragen