§ 45 SchRegO

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In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.

Suchhilfen: Eintragung auf Behördenersuchen, Registereintrag auf Antrag der Behörde, Behörde ersucht Registereintragung, Eintragung im Registergericht auf Antrag, Eintragung wegen Behördenersuchen, Behördliche Eintragung im Register, Eintragung auf behördlichen Antrag, tragung, hördenersuchen, hördlichen