§ 46 SchRegO

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Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des eingetragenen Betroffen ist.

Suchhilfen: Eintragung Berechtigte, Eintragung Erben Ausschluss, Betroffenen Recht eintragen, Eintragung nur Berechtigter, Erben kein Eintragungsrecht, Eintragungsbedingungen Grundbuch, Rechtsinhaber Eintragung, tragung, troffenen, tragen, tragungsbedingungen