§ 22 SchRG
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Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Suchhilfen: Widerspruch aufheben, Entscheidung vollstreckbar machen, Vormerkung erlischt, Widerspruch erlischt, einstweilige Verfügung aufheben lassen, Vollstreckbare Entscheidung erwirken, heben, scheidung, merkung, fügung, wirken