§ 23 SchRG
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(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
Suchhilfen: Verjährung Schiffsregisterrecht, Anspruch eingetragenes Recht, Schiffsregistereintrag Widerspruch, Rückstand wiederkehrende Leistungen, Schadensersatz Schiffsregister, Rechte im Schiffsregister, jährung