§ 21 SchwarzArbG
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
📖
↗ Links
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
- 1.
- § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,
- 2.
- § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
- 4.
- § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.
Suchhilfen: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Verbot Teilnahme an Ausschreibung, Bewerber Sperrfrist wegen Straftat, Öffentliche Aufträge Sperre, Auftragsvergabe Verurteilte ausschließen, trägen, schreibung, schließen