§ 38 SchwbAV – Aufstellung eines Wirtschaftsplans
(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
- 1.
- zu erwartenden Einnahmen
- 2.
- voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
- voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Ausgaben sind übertragbar.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwbAV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026