§ 39 SchwbAV

Feststellung des Wirtschaftsplans

📖

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

Suchhilfen: Wirtschaftsplan festlegen, Finanzplan Sozialleistung, Behinderung Teilhabe Finanzierung, Bundesministerium Arbeit Soziales Plan, Haushaltsplan Sozialrecht, Planfeststellung Sozialgesetz, Beirat Teilhabe Wirtschaft, Bundeshaushaltsordnung Ausnahmen, hinderung, nahmen