§ 44 SchwbAV – Entscheidung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwbAV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026