§ 45 SchwbAV – Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwbAV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026