§ 45 SchwbAV – Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwbAV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026