§ 46 SchwbAV – Übergangsvorschrift
Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwbAV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026