Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
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Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
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Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
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Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
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Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
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Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
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Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
- § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
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Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
- § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
- § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
- § 25 Ausnahmegenehmigungen
- § 26 Mitführungspflicht
- § 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
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Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
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Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
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Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
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Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
- § 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
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Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
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Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
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Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
- § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- § 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
- § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
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Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
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Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
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Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
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Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
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Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
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Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
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Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
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Teil 10 Datenschutz
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Teil 11 Schlussbestimmungen
- § 64 Übergangsbestimmungen
- § 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
- § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
- Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
- Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
- Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
- Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
- Anlage 7 (zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten