§ 1 See-BV
Anwendungsbereich
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↗ Links
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),
- 2.
- die Zulassung von Lehrgängen und
- 3.
- das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,
Suchhilfen: Kapitän Lizenz erhalten, Seemann Nachweis prüfen, Berufseingangsprüfung anerkennen, Kauffahrtschiff Dienstgenehmigung, halten, rufseingangsprüfung, erkennen