§ 10 SeeLAuFV
Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1
↗ Links
- 1.
- die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches und
- 2.
- eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ bewertete Gesamtbewertung.
(2) Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.
- 1.
- den Prüfungstermin festzulegen,
- 2.
- die Prüfungskommission bestehend aus drei Seelotsinnen oder Seelotsen aus den ausbildenden Lotsenbrüderschaften zu berufen,
- 3.
- eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bundeslotsenkammer als Leitung der Prüfungskommission zu bestimmen und
- 4.
- die zu prüfende Person unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten.
(4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
Fußnoten
(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 4 +++
+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 4 +++)
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