§ 9 SeeLAuFV

Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen

📖

(1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.

(2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.

(3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.

(4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.

Suchhilfen: Seelotse Ausbildung, Anleitung Seelotse Qualifikation, Didaktik Seelotsenschulung, Methodik Seelotsentraining, Schulung Anleitende Seelotse, Ausbildung Seelotsenanwärter, Qualifikation Seelotsin, Seelotsen Schulungspflicht, bildung, leitung