§ 26 SektVO

Markterkundung

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(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.

(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.

Suchhilfen: Markterkundung durchführen, Auftragsvergabe vorbereiten, Marktteilnehmer informieren, Kosten ermitteln Ausschreibung, Preisermittlung Beschaffung, Umweltaspekte prüfen, Sozialaspekte berücksichtigen, Qualität und Innovation prüfen, führen, bereiten, schreibung, schaffung, rücksichtigen