§ 8 SektVO
Dokumentation
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(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausreichende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen.
- 1.
- Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie Zuschlagserteilung,
- 2.
- Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb,
- 3.
- Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
- 4.
- Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.
- 1.
- 1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen,
- 2.
- 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.
(4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.
Suchhilfen: Vergabeverfahren dokumentieren, Auftragsunterlagen aufbewahren, Zuschlagsentscheidung begründen, Verhandlungsphase Nachweis, Dokumentationsfrist drei Jahre, Auftragswert Schwelle, gabeverfahren, tragsunterlagen, bewahren, schlagsentscheidung, gründen