§ 58b SG
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
📖
↗ Links
(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
Suchhilfen: Wehrdienst freiwillig, Staatsbürgerliches Engagement Wehrdienst, Wehrdienst Probezeit, Wehrdienst Dauer sechs Monate, Wehrpflicht freiwillig leisten, Wehrdienst Mindestdauer