§ 78 SG
Aufenthaltsfeststellungsverfahren
↗ Links
- 1.
- Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3.
- letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
- 4.
- das Geschäftszeichen.
- 1.
- den Wehrersatzbehörden,
- 2.
- dem Auswärtigen Amt,
- 3.
- den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine betroffene Person die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten der betroffenen Person spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.
Suchhilfen: Aufenthaltsort feststellen, Dienstleistungspflichtiger finden, Wehrersatzbehörde Meldung, Bundesverwaltungsamt Daten speichern, Grenzüberschreitende Verkehrskontrolle, Polizeiliche Kontrolle Meldung, Auswärtiges Amt Information, Datenlöschung nach Feststellung