Eingangsformel SGB2§48aFKV

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Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB2§48aFKV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2019 I 339

Änderung durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026