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    Gesetze/ SGB 8 /Elftes Kapitel – Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 106 SGB 8

    Einschränkung eines Grundrechts

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    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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