§ 216 SGB IX – Aufgaben

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Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026