§ 14 SGleibWV

Formen der Stimmabgabe

📖
(1) Die Stimmabgabe erfolgt
1.
persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
2.
bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
3.
elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.

Suchhilfen: Wahl im Wahlraum, per Post wählen, online wählen, Wahl per Brief, Wahl im Büro, Wahl per E‑Mail, Wahl per Internet