§ 18 SGleiG – Zweck

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Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.

Fußnoten

(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGleiG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026