§ 26 SGleiG
Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
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Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
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