§ 41 SGleiG

Umbenennung einer Dienststelle

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Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.

Fußnoten

(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++)
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)