§ 8 SGleiG – Qualifikation

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(1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.

(2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGleiG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026