§ 6 SodEG
Datenschutz
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(1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten, die die sozialen Dienstleister ihnen zusammen mit den Informationen zu den Unterstützungsleistungen nach § 1 übermitteln, zu erheben, zu erfassen und zu speichern.
(2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.
- 1.
- an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und
- 2.
- an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln.
(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.
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