§ 2 SoldErnAnO 2026 – Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen

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Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor:
1.
Beförderungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,
2.
Beförderungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und
3.
Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SoldErnAnO 2026, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt AnO 51-1-13-10 v. 22.9.2015 I 1597 (SoldErnAnO 2015)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026