§ 2 SoldErnAnO 2026 – Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor:
- 1.
- Beförderungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,
- 2.
- Beförderungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und
- 3.
- Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SoldErnAnO 2026, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt AnO 51-1-13-10 v. 22.9.2015 I 1597 (SoldErnAnO 2015)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026