§ 3 SoldErnAnO 2026 – Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SoldErnAnO 2026, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt AnO 51-1-13-10 v. 22.9.2015 I 1597 (SoldErnAnO 2015)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026