§ 4 SoldErnAnO 2026 – Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
- 1.
- in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
- 2.
- in ein Reservewehrdienstverhältnis.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SoldErnAnO 2026, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt AnO 51-1-13-10 v. 22.9.2015 I 1597 (SoldErnAnO 2015)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026