§ 30 1. SprengV

📖 🔍

(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 1. SprengV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026