Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes
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Abschnitt II Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
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Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
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Abschnitt VI Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
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Abschnitt XI Sachverständigenausschuß
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Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 48
- § 49
- § 50
- Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör
- Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
- Anlage 3 (weggefallen)
- Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
- Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2
- Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8) Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)