§ 37 1. SprengV
Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 1. SprengV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026