§ 43 1. SprengV
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
- anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,
- 2.
- anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,
- 3.
- die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 1. SprengV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026