§ 6 2. SprengV

Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt

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Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.

Suchhilfen: kleine Mengen Sprengstoff aufbewahren, Ausnahme Genehmigungsvorbehalt SprengV, Kleinmengen Sprengstoff Lagerung, bewahren