§ 7 2. SprengV
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Suchhilfen: Zulassungszeichen nicht anbringen, Sprengstoff Kennzeichnungspflicht, Verstoß Kennzeichen Sprengstoff, Ordnungswidrigkeit Kennzeichen, Kennzeichen fehlt, Sprengstoff Zulassungsschild anbringen, lassungszeichen, bringen