§ 5 SpruchG
Antragsgegner
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 3.
- der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
- 5.
- der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 7.
- der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;
- 8.
- der Nummer 8 gegen den Bieter
Suchhilfen: Antrag gegen Gesellschaft, Barabfindung bestimmen, Antragsgegner benennen, Antrag bei Kapitalerhöhung, Antrag gegen Hauptaktionär, Antrag gegen SE, Antrag gegen Europäische Genossenschaft, Antrag gegen Bieter, stimmen, nennen