§ 5a SpruchG

Vertretung durch einen Rechtsanwalt

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Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Anwaltspflicht, Vertretung vor Landgericht, Vertretung vor Oberlandesgericht, Vertretung vor Bundesgerichtshof, Zulassung beim Bundesgerichtshof, Ausnahme gemeinsamer Vertreter, Rechtsanwalt verpflichtend, tretung, lassung