§ 92 StaRUG

Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz

📖

Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Suchhilfen: Arbeitnehmervertretung Rechte, Beteiligungsrechte Betriebsrat, Mitbestimmung bei Insolvenz, Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, Arbeitnehmerrechte Insolvenz, bestimmung, wendung