§ 6 StFachAngAusbV – Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StFachAngAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026