§ 6 StFachAngAusbV – Zeitpunkt

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(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StFachAngAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026