Art 292 EGStGB

Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände

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(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.

(2) u. (3) (Aufhebungsvorschriften)

Suchhilfen: Strafvorschriften nicht mehr gelten, Bußgeldtatbestand aufgehoben, StGB Vorrang gegenüber Landesrecht, Landesrechtliche Strafnormen auslaufen, Straf- und Bußgeldrecht ersetzen, Strafgesetzbuch ausschließliche Regelung, gehoben, laufen, setzen