§ 95 StRSaarEG
Steuerbefreiung
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Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.
Steuerbefreiung
Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.