§ 10 StrVerkSiV

Zuständigkeiten

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(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkeiten
1.
der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,
2.
der höheren Verkehrsbehörden nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Verkehrsbehörden
wahrgenommen werden.

Suchhilfen: Zuständigkeit Verkehrsbehörde, Aufgabenübertragung Gemeinde, Verwaltungsaufgabe Verkehr, Zuständigkeitswechsel Behörde, Verkehrsbehörde Zuständigkeitsregelung, Verwaltung Zuständigkeit, gabenübertragung, ständigkeitsregelung, waltung