§ 23 StVG

Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

📖

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Suchhilfen: Täuschung bei Verkehrsstraftat, falsche Angaben zum Unfallbeteiligten, Verkehrsverstoß falsche Meldung, unrichtige Angaben im Bußgeldverfahren, Verkehrsdelikt Täuschungsbußgeld, Verkehrsverstoß Irreführung, falsche Angaben im Verkehrsverfahren, Täuschung über Beteiligten im Verkehr, gaben, kehrsverfahren, teiligten