§ 5 StVollzGerAktÜbV
Ersatzmaßnahmen
(1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.
(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.
Geändert durch Art. 42 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Juli 2024
Suchhilfen: elektronische Akte nachreichen, physischer Datenträger nutzen, Übersendung in Papierform, technische Störung Aktenübermittlung, Grenzwert Überschreitung Dokumente, reichen, sendung, schreitung