§ 6 StVollzGerAktÜbV – Bekanntmachung technischer Anforderungen
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
- 1.
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- 2.
- die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzGerAktÜbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 42 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Juli 2024